§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der am 28. 8. 1970 in Frankfurt gegründete Club führt den Namen MG Car Club Deutschland e.V. (im Weiteren MGCC). Er hat seinen Sitz in Frankfurt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt eingetragen.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des Folgejahres.
§ 2 Zweck und Ziele
- Der Club kümmert sich um den Erhalt und die Pflege des automobilen Kulturgutes der Marke MG aller Jahrgänge insbesondere auch unter Berücksichtigung des Klimaschutzes. Außerdem fördert der Club die Gemeinschaft der Mitglieder und gegenseitige Hilfestellung bei technischen Problemen und Pannen. Des Weiteren werden gemeinsame Ausfahrten und Veranstaltungen auch sportlicher Natur organisiert und durchgeführt. Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.
- Mittel des MGCC sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
- Der MGCC begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des MGCC fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
- Der Club verpflichtet sich ausdrücklich dem Datenschutz unter besonderer Beachtung einschlägiger Gesetze, Vorschriften und Regelungen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Jede Person kann Mitglied des MGCC werden.
- Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.
§ 4 Aufnahme
- Die Aufnahme in den MGCC muss bei diesem besonders beantragt werden.
- Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.
§ 5 Beiträge
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Zur Förderung der Jugendarbeit wird ein reduzierter Mitgliedsbeitrag für Auszubildende / Schüler und Studierende bis zum Eintritt ins Berufsleben angeboten. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden durch den Verein soweit technisch möglich im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind nach Kräften verpflichtet, daran teilzunehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im MGCC endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
- Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und bedarf der Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist. Die Kündigung muss in Textform an die Mitgliederverwaltung oder an den Vorstand erfolgen. Sie ist durch den MG Car Club Deutschland e.V. zu bestätigen.
- Ein Mitglied kann auf Antrag durch Beschluss des Clubvorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn:
a. das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt;
b. der Ausschluss im Interesse des MGCC notwendig erscheint. - Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird ein Einspruch nicht oder nicht fristgerecht eingelegt, so ist der Ausschluss verbindlich.
§ 7 Organe
Die Organe des Clubs sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Clubausschüsse
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie wird durch den Vorstand des Clubs einberufen. Die Mitgliederversammlung sollte innerhalb des ersten Halbjahres nach Beendigung des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
- Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Feststellung und Dokumentation der Beschlussfähigkeit (Anwesenheitsliste)
- Bericht des Vorstandes
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes (Optional Wahlen)
- Ausblick auf das folgende Geschäftsjahr/Wirtschaftsplan
- Beschlussanträge mit Benennung
- Verschiedenes
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a. Satzungsänderungen
b. die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d. die Auflösung des Clubs - Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen. Über Beschlussanträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
- Beschlussanträge für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen. Die Anträge werden auf der Webseite veröffentlicht.
- Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu verfassen, das vom Protokollführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a. auf Beschluss des Vorstandes
b. auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs
§ 11 Der Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a. der Vorsitzende/Präsident
b. der stellvertretende Vorsitzende
c. der Manager
d. der Schatzmeister
e. der sportliche Leiter - Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten auf der Basis von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Vorsitzenden gemeinsam oder durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
- In den Vorstand und die Clubausschüsse können nur Mitglieder des MGCC berufen werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für zwei aufeinanderfolgende Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtsperiode endet mit der Wahl des Nachfolgers. Personen, die sich für ein Amt zur Verfügung gestellt haben, können in Abwesenheit gewählt werden, falls sie aus wichtigem Grund nicht anwesend sein können und eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben haben.
- Die Ausübung mehrerer Vorstandsämter in Personalunion ist unzulässig.
- Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Neben Präsenzsitzungen sind auch Telefon- und/oder Videokonferenzen zulässig. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Mitglieder des Vorstandes das Recht, bis zur nächsten, ordentlichen Mitgliederversammlung einen Ersatz zu bestellen.
§ 12 Clubausschüsse
- Es können Clubausschüsse gebildet werden für z. B.
a. Ausschuss – Clubdarstellung und Öffentlichkeitsarbeit
b. Ausschuss – Aktivitäten und Events usw. (Anm. Cluborgane s. §7) - Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen. Die Mitgliederversammlung hat ein Vorschlagsrecht.
- Die Mitglieder der Clubausschüsse berichten dem Vorstand und sind für die ihnen übertragenen Aufgaben der Mitgliederversammlung verantwortlich.
§ 13 Ehrenämter
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Amtsinhaber haben Anspruch auf Auslagenerstattung für Einsätze im Interesse des Clubs.
§ 14 Kassenprüfer
Zur Prüfung der monetären Abwicklungen sowie des Vermögensstatus des Clubs werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren Kassenprüfer gewählt. Diese dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Buchführung und die Kasse vorzugsweise unmittelbar vor der ordentlichen Mitglieder-versammlung und erstatten dieser Bericht.
§ 15 Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung dieser Satzung sind unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zur ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie werden von diesem geprüft und der MV zur Beschlussfassung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittel-mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 16 Clubauflösung
- Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
- Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen anteilig an die Mitglieder zurück.
§ 17 Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten ist Frankfurt am Main.